AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 01/2026

KARL EPPLE GmbH & Co KG

  1. Allgemeines

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

2.  Unsere Angebote sind freibleibend.

3.  Alle zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

B.          Lieferung

1.  Bei Lieferung frei Baustelle ist Voraussetzung, dass eine ohne Schwierigkeiten befahrbare Anfahrtstraße zur Entladestelle vorhanden ist. Mehrkosten bei der Anlieferung durch Schwierigkeiten bei der Anfahrt, Umwege, Änderungen der vereinbarten Entladestelle etc. gehen zu Lasten des Kunden.

2.  Ist Lieferung durch Schiff vereinbart, so können wir bei Hoch- oder Niedrigwasser bezogen auf den betroffenen Lieferumfang vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung trotz Niedrigwasser sind wir berechtigt, einen besonderen Kleinwasserzuschlag zu berechnen. Durch Hoch- oder Niedrigwasser verursachte Verzögerungen verlängern die Lieferzeit (Liefertermine- und Fristen) entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, durch Schiff gelieferte Ware auszuladen.

3.  Bei Lieferung durch LKW oder Bahn sowie bei Abholung durch Schiff wird das am Abgangsort ermittelte Gewicht zugrundegelegt. Bei Lieferung durch Schiff ist das beim Entladen festgestellte Löschgewicht maßgebend.

4.  Die Entladung der Ware muß unverzüglich (bei Transportbeton pro Lieferung max. 30 Min.) und ohne Gefahr für das Transportmittel gewährleistet sein. Für Wartezeiten werden Transportmittelkosten berechnet. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware bevollmächtigt. Teillieferungen sind zulässig.

5.Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfaßt sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist.

Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzuges entstehen.

Wir müssen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.

6.  Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Kunde zum Schadenersatz berechtigt. Die Höhe des Schadenersatzes ist begrenzt auf 0,5% für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 5% des Auftragswertes. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt G dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

C.            Preise und Zahlung

1.  Holt der Kunde die Ware ab, so gelten unsere hierfür vereinbarten Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Liefern wir, so gelten unsere für diesen Fall vereinbarten Preise frei Baustelle bzw. Entladestelle. Bei Nichtauslastung unserer Transportmittel können wir Mindermengenzuschläge berechnen. So wird bei Transportbeton die Fracht von mindestens 5 m³ berechnet. Bei Materiallieferungen auf LKW berechnen wir bei Solo-LKW Fracht von min. 14 t, bei Sattelzug Fracht von min. 27 t. Unser Anspruch auf Mehrkosten gemäß Abschnitt B Nr. 1, 2 und 3 bleibt unberührt.

2.  Unsere Rechnungen sind zahlbar, wie mit dem Kunden vereinbart und auf der Rechnung vermerkt. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, gilt die Zahlung 10 Tage nach Erhalt der Rechnung als vereinbart. Die Zahlungsfristen beginnen mit Ablauf von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum. Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass die Rechnung erst danach zuging; dann beginnt die Zahlungsfrist mit dem späteren Termin.

3.  Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.

4.  Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.  Im Falle von § 353 HGB gilt für die Zinshöhe § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend

D.            Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, soweit wir nicht mit eigenen Transportmitteln liefern. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten und/oder Lieferung übernommen haben. Setzen wir bei Lieferung frei Baustelle eigene LKWs ein, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verläßt.

2.  Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Aussonderung und Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

E.            Eigentumsvorbehalt

1.  Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung.

2.  Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

4.  Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsware (s. o.).

5.  Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für sonstige Vorbehaltsware (s. o.).

6.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

F.             Mängel

1.  Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.

2. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde  Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung in beiden Formen von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt G dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.  Eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden. Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z.B. bei Angaben zur Eignung, Zusammensetzung, Verarbeitung etc. der Fall ist. Gleiches gilt für die bloße Angabe “gewährleistet”.

4.  Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat  oder wenn der Kunde Verbraucher ist.

5.  Mängelansprüche scheiden insbesondere aus bei einer Veränderung der von uns gelieferten Ware durch den Kunden oder bei unsachgemäßer Beförderung, Lagerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Kunden.

G.            Haftung

1.  Schadensersatzansprüche des Kunden wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.

2.  Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.

3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis € 500.000,00.

H.            Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.  Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz Stuttgart. Soweit unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für unseren Firmensitz Stuttgart zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

2.  Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

I.              Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1.  Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  nicht berührt.

2.  Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

3.  Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz teilen wir Ihnen mit, dass die für unsere Geschäftsbeziehungen relevante Daten elektronisch gespeichert werden.